VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 28.12.2016
8 S 2442/14
Normen:
GemO § 18 Abs. 5; VwGO § 47 Abs. 2; BauGB § 13a;

Abwehr der Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als solcher; Festsetzung eines öffentlichen Geh- und Fahrradweges auf dem Grundstück in einem Bebauungsplan; Befangenheit eines Gemeindratsmitglieds

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.12.2016 - Aktenzeichen 8 S 2442/14

DRsp Nr. 2017/14311

Abwehr der Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als solcher; Festsetzung eines öffentlichen Geh- und Fahrradweges auf dem Grundstück in einem Bebauungsplan; Befangenheit eines Gemeindratsmitglieds

1. Die Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Festsetzung eines öffentlichen Geh- und Fahrradweges auf dem Grundstück in einem Bebauungsplan kann nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft als solcher und nicht von den einzelnen Miteigentümern abgewehrt werden.2. Ein Mitglied des Gemeinderats, das wegen Befangenheit mit dem eigenen Stuhl ein Stück nach hinten von Sitzungstisch des Gremiums abrückt, sich dabei aber immer noch vor der ersten Sitzreihe der Zuschauer befindet, verlässt nicht im Sinne des § 18 Abs. 5 GemO die Sitzung (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung).

Tenor

Auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 3 wird der Bebauungsplan "Hubäcker III" der Gemeinde Baltmannsweiler vom 1. Juli 2014 für unwirksam erklärt, soweit er auf den Grundstücken FlSt. Nr. 169, 170, 171 und 173 einen Geh- und Radweg in südöstlicher Richtung zur Alfredstraße festsetzt.

Die Anträge der Antragsteller zu 1 und zu 2 werden abgewiesen.