VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.12.2010
3 S 2190/10
Normen:
BauGB § 2 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 3; BauNVO § 11 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 31.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 885/10

Abwehrrecht einer Nachbargemeinde gegen die Genehmigung eines im unbeplanten Innenbereich liegenden Einzelhandelsbetriebs der Lebensmittelbranche; Anwendbarkeit des interkommunalen Rücksichtnahmegebots aus § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauG) auf die interkommunale Abstimmung in Bauleitplanverfahren in städtebaulicher und raumordnungsrechtlicher Hinsicht

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.12.2010 - Aktenzeichen 3 S 2190/10

DRsp Nr. 2011/1522

Abwehrrecht einer Nachbargemeinde gegen die Genehmigung eines im unbeplanten Innenbereich liegenden Einzelhandelsbetriebs der Lebensmittelbranche; Anwendbarkeit des interkommunalen Rücksichtnahmegebots aus § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauG) auf die interkommunale Abstimmung in Bauleitplanverfahren in städtebaulicher und raumordnungsrechtlicher Hinsicht

Zum Abwehrrecht einer Nachbargemeinde gegen die Genehmigung eines im unbeplanten Innenbereich liegenden Einzelhandelsbetriebs der Lebensmittelbranche.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31. August 2010 - 1 K 885/10 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19.11.2009 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der jeweiligen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 2 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 3; BauNVO § 11 Abs. 3;

Gründe