OVG Saarland - Urteil vom 12.02.2009
2 A 17/08
Normen:
LBO 2004 § 7 Abs. 1; LBO 2004 § 7 Abs. 7; LBO 2004 § 8; LBO 2004 § 8 Abs. 2 Satz 1; LBO 2004 § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11; LBO 2004 § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10b; § 61;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 141
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 21.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1031/07

Abweichung von Abstandsflächen (Grenzstützmauern)

OVG Saarland, Urteil vom 12.02.2009 - Aktenzeichen 2 A 17/08

DRsp Nr. 2009/5602

Abweichung von Abstandsflächen (Grenzstützmauern)

Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10b LBO 2004 sind Stützmauern auf der Grenze zum Nachbargrundstück "ohne eigene Abstandsfläche" nur zulässig, wenn sie zur "Sicherung des natürlichen Geländes" errichtet werden. Mit dieser Anforderung hat der Landesgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er Stützmauern auf der Grenze nicht in Verbindung mit und zur Stützung von dahinter auszuführenden Geländeanschüttungen ohne Abstufungen bis zur Grenze zulassen wollte. Das bestätigt auch eine systematische Auslegung unter Einbeziehung der Nr. 11 des § 8 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004, der Aufschüttungen zum Nachbarn hin nur vom Erfordernis einer "eigenen Abstandsfläche" freistellt, wenn sie eine bestimmte Neigung zur Grenze aufweisen. Die Anforderungen des § 8 LBO 2004 an solche Anlagen im Grenzbereich, die wegen fehlender Gebäudeeigenschaft nicht dem Grenzabstandserfordernis (bereits) des § 7 Abs. 1 LBO 2004 unterfallen, sind nicht davon abhängig, ob im Einzelfall von der Anlage ausgehende gebäudegleiche Wirkungen im Sinne des § 7 Abs. 7 LBO 2004 festgestellt werden können.