OLG Hamm - Urteil vom 15.01.2020
3 U 40/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 630a;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 121/13

Abweisung der Arzthaftungsklage mangels des Nachweises von Aufklärungs- und Behandlungsfehlern bei der operativen Entfernung eines großen intrakraniellen Menigeoms

OLG Hamm, Urteil vom 15.01.2020 - Aktenzeichen 3 U 40/18

DRsp Nr. 2022/16771

Abweisung der Arzthaftungsklage mangels des Nachweises von Aufklärungs- und Behandlungsfehlern bei der operativen Entfernung eines großen intrakraniellen Menigeoms

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.02.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 630a;

Gründe

I.

Die im Jahr 1963 geborene Klägerin nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit der operativen Entfernung eines großen intrakraniellen Meningeoms am 17.08.2010 in Anspruch. Die Operation wurde von dem Beklagten zu 1 als Chefarzt der neurologischen Abteilung im Krankenhaus der Beklagten zu 2 durchgeführt. Die Klägerin erhebt Behandlungsfehlervorwürfe und Aufklärungsrügen. Sie behauptet, dass die Operation und eine fehlerhafte Nachbehandlung zu schweren neurologischen Schäden geführt hätten.

1. 2. 3. 4. 5. 6.