OLG Köln - Urteil vom 03.03.2017
6 U 139/16
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 12/16

Abweisung der Klage wegen unlauterer Nachahmung von Rohrreinigungsmaschinen, da die Maschinen der Beklagten sich zwar nahezu als identische Nachahmung der Maschinen der Klägerin darstellen, jedoch keine besonderen Gründe vorliegen, die die Nachahmung als unlauter erscheinen lassen

OLG Köln, Urteil vom 03.03.2017 - Aktenzeichen 6 U 139/16

DRsp Nr. 2017/15661

Abweisung der Klage wegen unlauterer Nachahmung von Rohrreinigungsmaschinen, da die Maschinen der Beklagten sich zwar nahezu als identische Nachahmung der Maschinen der Klägerin darstellen, jedoch keine besonderen Gründe vorliegen, die die Nachahmung als unlauter erscheinen lassen

Bei Maschinen liegt es nach der Lebenserfahrung nahe, dass die Verwendung unterschiedlicher Merkmale wie deutlich andere Farbgebung und deutlich sichtbare Herstellerkennzeichnung eine Herkunftstäuschung ausschließen; handelt es sich um hochpreisige Produkte bekannter Hersteller, ist eine Herstellerkennzeichnung in der Regel geeignet, eine Herkunftstäuschung auszuschließen. Das gilt insbesondere dann, wenn die streitgegenständlichen Produkte nicht von Verbrauchern geradezu im Vorbeigehen auf Sicht gekauft werden, sondern von einem Fachpublikum, das sich weniger an den äußeren Merkmalen, als an den technischen Gegebenheiten orientiert.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.07.2016 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 12/16 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Widerklage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.