OLG Hamm - Urteil vom 04.03.2016
12 U 84/15
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 04.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 574/12

Abweisung der Schadensersatzklage wegen Mängeln von Wartungs- und Reparaturarbeiten an einer Rohrmelkanlage

OLG Hamm, Urteil vom 04.03.2016 - Aktenzeichen 12 U 84/15

DRsp Nr. 2017/5211

Abweisung der Schadensersatzklage wegen Mängeln von Wartungs- und Reparaturarbeiten an einer Rohrmelkanlage

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.05.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil sowie das angefochtenen Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1;

Gründe

A.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen mangelhafter Werkleistung in Anspruch und begehrt die Feststellung, Werklohn nicht zu schulden.

Die Beklagte nahm an der Rohrmelkanlage der Klägerin über mehrere Jahre immer wieder Wartungs- und Reparaturarbeiten vor. Unter anderem stellte sie der Klägerin unter dem 25.11.2011 verschiedene im September, Oktober und November 2011 vorgenommene Arbeiten mit 1.723,69 € in Rechnung.