VG Stuttgart - Urteil vom 28.01.2022
2 K 6153/20
Normen:
BauGB § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BauGB § 24 Abs. 3 S. 1; BauGB § 27 Abs. 2 Nr. 2;

Abwendungsrecht; Bodenbevorratung; Gemeinbedarf; Sozialer Wohnungsbau; Umlegung; Umlegungsgebiet; Vorkaufsrecht; Wohl der Allgemeinheit

VG Stuttgart, Urteil vom 28.01.2022 - Aktenzeichen 2 K 6153/20

DRsp Nr. 2022/3167

Abwendungsrecht; Bodenbevorratung; Gemeinbedarf; Sozialer Wohnungsbau; Umlegung; Umlegungsgebiet; Vorkaufsrecht; Wohl der Allgemeinheit

1. Zur Frage, wann das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung eines Vorkaufsrechts in einem Umlegungsgebiet rechtfertigt. 2. Bereits die Formulierung des § 27 Abs. 2 Nr. 2 BauGB legt es nahe, dass es in einem Umlegungsgebiet Fällen geben kann, in denen die Ausübung des Vorkaufsrechts gerechtfertigt ist, gleichwohl aber ein Abwendungsrecht des Erstkäufers besteht.

Die beiden Vorkaufsrechtsausübungsverfügungen der Beklagten vom 15.05.2019, ihr weiterer Bescheid vom 17.06.2019 und ihre beiden Widerspruchsbescheide vom 02.12.2020 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten durch die Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

BauGB § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BauGB § 24 Abs. 3 S. 1; BauGB § 27 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Ausübung eines Vorkaufsrechts durch die Beklagte anlässlich des Verkaufs zweier landwirtschaftlicher Grundstücke in einem Umlegungsgebiet am Rande des Stadtteils X.

Die Klägerin ist ein seit dem Jahr 1979 bestehendes Immobilienunternehmen, das in der Region bereits über 6.000 Eigentumswohnungen erstellt und verkauft hat.