OVG Thüringen - Beschluss vom 21.03.2013 4 ZKO 8/13
Normen:
ThürKAG § 7 Abs. 7 S. 1, 2 Nr. 1-2, S. 3; BauNVO § 19 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Weimar, vom 20.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 822/11
Abzielen des Privilegierungstatbestandes des § 7 Abs. 7 S. 2 Nr. 1, 2 S. 3 ThürKAG auf eine vorläufige Reduzierung des Beitrags bei Unterschreitung des tatsächlichen Maßes der baulichen Nutzung bzgl. des zulässigen Maßes
OVG Thüringen, Beschluss vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 4 ZKO 8/13
DRsp Nr. 2013/17215
Abzielen des Privilegierungstatbestandes des § 7 Abs. 7 S. 2 Nr. 1, 2 S. 3 ThürKAG auf eine vorläufige Reduzierung des Beitrags bei Unterschreitung des tatsächlichen Maßes der baulichen Nutzung bzgl. des zulässigen Maßes
1. Der Privilegierungstatbestand des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG zielt ebenso wie § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 und 2 ThürKAG auf eine vorläufige Reduzierung des Beitrags ab, soweit und solange das tatsächliche Maß der baulichen Nutzung das zulässige Maß der baulichen Nutzung unterschreitet.2. Die Festsetzung des Grenzwertes nach § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG in der Satzung macht es entbehrlich, das tatsächliche Maß der baulichen Nutzung mittels des für die Beitragsbemessung üblicherweise nicht relevanten Maßbestimmungsfaktors der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2BauNVO) zu ermitteln.3. Wird ein Beitrag für ein sog. "übergroßes Grundstück", das überwiegend industriellen bzw. gewerblichen Zwecken dient, unter Anwendung des Privilegierungstatbestandes des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG festgesetzt, ist der für diese Grundstückskategorie satzungsrechtlich festgesetzte Grenzwert maßgebend. Allein die Aufgabe der gewerblichen Nutzung hindert die Einordnung als gewerblich nutzbares Grundstück nicht.Orientierungssätze:
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