OVG Thüringen - Beschluss vom 21.03.2013
4 ZKO 8/13
Normen:
ThürKAG § 7 Abs. 7 S. 1, 2 Nr. 1-2, S. 3; BauNVO § 19 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Weimar, vom 20.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 822/11

Abzielen des Privilegierungstatbestandes des § 7 Abs. 7 S. 2 Nr. 1, 2 S. 3 ThürKAG auf eine vorläufige Reduzierung des Beitrags bei Unterschreitung des tatsächlichen Maßes der baulichen Nutzung bzgl. des zulässigen Maßes

OVG Thüringen, Beschluss vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 4 ZKO 8/13

DRsp Nr. 2013/17215

Abzielen des Privilegierungstatbestandes des § 7 Abs. 7 S. 2 Nr. 1, 2 S. 3 ThürKAG auf eine vorläufige Reduzierung des Beitrags bei Unterschreitung des tatsächlichen Maßes der baulichen Nutzung bzgl. des zulässigen Maßes

1. Der Privilegierungstatbestand des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG zielt ebenso wie § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 und 2 ThürKAG auf eine vorläufige Reduzierung des Beitrags ab, soweit und solange das tatsächliche Maß der baulichen Nutzung das zulässige Maß der baulichen Nutzung unterschreitet.2. Die Festsetzung des Grenzwertes nach § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG in der Satzung macht es entbehrlich, das tatsächliche Maß der baulichen Nutzung mittels des für die Beitragsbemessung üblicherweise nicht relevanten Maßbestimmungsfaktors der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) zu ermitteln.3. Wird ein Beitrag für ein sog. "übergroßes Grundstück", das überwiegend industriellen bzw. gewerblichen Zwecken dient, unter Anwendung des Privilegierungstatbestandes des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG festgesetzt, ist der für diese Grundstückskategorie satzungsrechtlich festgesetzte Grenzwert maßgebend. Allein die Aufgabe der gewerblichen Nutzung hindert die Einordnung als gewerblich nutzbares Grundstück nicht. Orientierungssätze: