Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14.12.2016 wird zurückgewiesen.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Dieses Urteil und das Urteils des Landgerichts sind hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
I.
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte aus kartellrechtlichen Gründen verpflichtet ist, der Klägerin ihre Softwareprodukte entsprechend den Universitäten gewährten Sonderbedingungen anzubieten.
1. 2.
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