OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.03.2019
2 D 71/17.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 3 Abs. 2 S. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BNatSchG § 67;
Fundstellen:
BauR 2019, 1418
ZUR 2019, 550
ZfBR 2019, 596

Änderung des Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Vorrangflächen für die Nutzung der Windenergie; Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen außerhalb der als Konzentrationszonen für die Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung dargestellten Bereiche; Abwägung der öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne i.R.d. Abwägungsgebots

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.2019 - Aktenzeichen 2 D 71/17.NE

DRsp Nr. 2019/7705

Änderung des Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Vorrangflächen für die Nutzung der Windenergie; Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen außerhalb der als Konzentrationszonen für die Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung dargestellten Bereiche; Abwägung der öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne i.R.d. Abwägungsgebots

1. Möglicher Gegenstand einer Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog kann auch die in den Darstellungen des Flächennutzungsplans zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung der Gemeinde sein, mit der Ausweisung von Flächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 6 BauGB die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 . 3 BauGB an Standorten außerhalb der ausgewiesenen Flächen eintreten zu lassen.