Änderung des Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Vorrangflächen für die Nutzung der Windenergie; Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen außerhalb der als Konzentrationszonen für die Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung dargestellten Bereiche; Abwägung der öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne i.R.d. Abwägungsgebots
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.2019 - Aktenzeichen 2 D 71/17.NE
DRsp Nr. 2019/7705
Änderung des Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Vorrangflächen für die Nutzung der Windenergie; Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen außerhalb der als Konzentrationszonen für die Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung dargestellten Bereiche; Abwägung der öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne i.R.d. Abwägungsgebots
1. Möglicher Gegenstand einer Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1VwGO analog kann auch die in den Darstellungen des Flächennutzungsplans zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung der Gemeinde sein, mit der Ausweisung von Flächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 6BauGB die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 . 3 BauGB an Standorten außerhalb der ausgewiesenen Flächen eintreten zu lassen.
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