BGH vom 30.10.1986
III ZR 20/86
Normen:
BauGB § 73 ;
Fundstellen:
BRS 53 Nr. 188
NVwZ 1987, 532

Änderung des Umlegungsplans

BGH, vom 30.10.1986 - Aktenzeichen III ZR 20/86

DRsp Nr. 1996/14059

Änderung des Umlegungsplans

Der Umlegungsplan kann nur unter den Voraussetzungen des § 73 geändert werden. Die §§ 48 bis 51 VwVfG sind auf einen Umlegungsplan grundsätzlich nicht anwendbar.

Normenkette:

BauGB § 73 ;

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO); die Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Der unanfechtbare Umlegungsplan vom 22. Mai 1980 kann nach § 73 BBauG nur geändert werden, wenn

1. der Bebauungsplan geändert wird,

2. eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht (dabei kann es sich nicht um eine Entscheidung handeln, die auf die Anfechtung einzelner Festsetzungen des Umlegungsplans ergangen ist - Senatsurteil vom 20. November 1980 - III ZR 35/79 = DVBl. 1981, 395, 397) oder

3. die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind.

Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor.

Daneben kommt eine Rücknahme des Umlegungsplans nach §§ 48 ff. - wie sie der Beteiligte zu 1) erstrebt - nicht in Betracht.