Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§
Der unanfechtbare Umlegungsplan vom 22. Mai 1980 kann nach §
1. der Bebauungsplan geändert wird,
2. eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht (dabei kann es sich nicht um eine Entscheidung handeln, die auf die Anfechtung einzelner Festsetzungen des Umlegungsplans ergangen ist - Senatsurteil vom 20. November 1980 - III ZR 35/79 = DVBl. 1981, 395, 397) oder
3. die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind.
Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor.
Daneben kommt eine Rücknahme des Umlegungsplans nach §§ 48 ff. - wie sie der Beteiligte zu 1) erstrebt - nicht in Betracht.
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