Anfechtbarkeit des Umlegungsplans und seiner Bekanntmachung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
BGH, vom 20.11.1980 - Aktenzeichen III ZR 35/79
DRsp Nr. 1996/14445
Anfechtbarkeit des Umlegungsplans und seiner Bekanntmachung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Der Umlegungsplan ist ein Verwaltungsakt, der mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden kann. Seine Bekanntmachung kann selbständig angefochten werden mit der Begründung, die Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans sei zu Unrecht angenommen worden. Danach können die Beteiligten nicht mehr geltend machen, das Verfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden oder der zugrundeliegende Bebauungsplan sei unwirksam gewesen.Bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 210 Abs. 2BauGB anstelle einer Änderung der Entscheidung eine Entschädigung festzusetzen, wenn der neue Rechtszustand schon vor 9 Monaten eingetreten ist und durch eine Änderung eine Vielzahl anderer Beteiligter betroffen würde.