BGH vom 20.11.1980
III ZR 35/79
Normen:
BauGB § 66 ; BauGB § 73 ;
Fundstellen:
DRsp V(527)248f
DVBl 1981, 395

Anfechtbarkeit des Umlegungsplans und seiner Bekanntmachung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BGH, vom 20.11.1980 - Aktenzeichen III ZR 35/79

DRsp Nr. 1996/14445

Anfechtbarkeit des Umlegungsplans und seiner Bekanntmachung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Der Umlegungsplan ist ein Verwaltungsakt, der mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden kann. Seine Bekanntmachung kann selbständig angefochten werden mit der Begründung, die Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans sei zu Unrecht angenommen worden. Danach können die Beteiligten nicht mehr geltend machen, das Verfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden oder der zugrundeliegende Bebauungsplan sei unwirksam gewesen. Bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 210 Abs. 2 BauGB anstelle einer Änderung der Entscheidung eine Entschädigung festzusetzen, wenn der neue Rechtszustand schon vor 9 Monaten eingetreten ist und durch eine Änderung eine Vielzahl anderer Beteiligter betroffen würde.

Normenkette:

BauGB § 66 ; BauGB § 73 ;
Fundstellen
DRsp V(527)248f
DVBl 1981, 395