Zur Fortführung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahren auf anderer enteignungsrechtlicher Grundlage.Die Inanspruchnahme von Land durch ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren setzt ernsthafte Bemühungen des Vorhabenträgers voraus, die für das Unternehmen erforderlichen Flächen (Bedarfsflächen) freihändig zu erwerben. Die Erwerbsbemühungen können auch nach Einleitung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens erfolgen.Im Hinblick auf die Angemessenheit des Erwerbsangebots des Vorhabenträgers ist allein auf den Wert der Bedarfsflächen abzustellen. Sonstige Vermögensnachteile durch den Entzug der Bedarfsflächen - etwa Durchschneidungsschäden - sind hierbei nicht zu berücksichtigen; sie können einer Entschädigungsfestsetzung durch den Flurbereinigungsplan vorbehalten bleiben.
Normenkette:
BauGB § 85 Abs. 1 S. 1; BauGB § 87; FlurbG § 87 Abs. 2 S. 2; FlurbG § 87 Abs. 3 S. 1;
Gründe:
I.
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