OLG München - Endurteil vom 23.01.2020
1 U 2237/17
Normen:
ZPO § 287;
Fundstellen:
VersR 2020, 1191
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2372/09

Ärztliche BehandlungsfehlerAbgrenzung von grobem und einfachem BehandlungsfehlerBeweislastumkehr nach einem groben Behandlungsfehler

OLG München, Endurteil vom 23.01.2020 - Aktenzeichen 1 U 2237/17

DRsp Nr. 2020/5030

Ärztliche Behandlungsfehler Abgrenzung von grobem und einfachem Behandlungsfehler Beweislastumkehr nach einem groben Behandlungsfehler

1. Die Beweislastumkehr nach einem groben Behandlungsfehler sanktioniert kein besonders schweres Arztverschulden.2. Die Aufklärung des Behandlungsgeschehens ist wegen des Gewichts des Behandlungsfehlers und seiner Bedeutung für die Behandlung in besonderer Weise erschwert und dem Patienten ein Kausalitätsbeweis nicht zumutbar.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21.06.2017, Az. 3 O 2372/09, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2009 zu bezahlen.

2.

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin zum Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten einen Betrag von 20.738,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2009 zu bezahlen.

3. 4. 5. II. III. IV. V.