Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21.06.2017, Az.
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2009 zu bezahlen.
2.Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin zum Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten einen Betrag von 20.738,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2009 zu bezahlen.
3. 4. 5. II. III. IV. V.
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