VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.06.2010
8 S 708/10
Normen:
LBO § 47 Abs. 1 S. 2; LBO § 65 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 45/10

Allgemeine Eingriffsermächtigung der Baurechtsbehörde als Rechtsgrundlage für eine Nutzungsaufnahmeuntersagung; Allein formelle Baurechtswidrigkeit der beabsichtigten Nutzung als Voraussetzung einer Nutzungsaufnahmeuntersagung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.06.2010 - Aktenzeichen 8 S 708/10

DRsp Nr. 2010/15942

Allgemeine Eingriffsermächtigung der Baurechtsbehörde als Rechtsgrundlage für eine Nutzungsaufnahmeuntersagung; Allein formelle Baurechtswidrigkeit der beabsichtigten Nutzung als Voraussetzung einer Nutzungsaufnahmeuntersagung

1. Eine Anordnung der Baurechtsbehörde, mit der die Aufnahme einer bisher noch nicht ausgeübten Nutzung untersagt wird (Nutzungsaufnahmeuntersagung), findet ihre Rechtsgrundlage in der allgemeinen Eingriffsermächtigung der Baurechtsbehörde (§ 47 Abs. 1 Satz 2 LBO) und nicht in § 65 Satz 2 LBO (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).2. Im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer solchen Nutzungsaufnahmeuntersagung reicht die formelle Baurechtswidrigkeit der beabsichtigten Nutzung aus.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. März 2010 - 13 K 45/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

LBO § 47 Abs. 1 S. 2; LBO § 65 S. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag,