BGH - Beschluß vom 27.09.1990
III ZR 67/89
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2 ; BBauG § 2 Abs. 6 § 2a Abs. 6 § 12 ; BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
BayVBl 1991, 187
BGHR BauGB § 3 Abs. 2 Entwürfe 1
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 32
BRS 53, Nr. 51
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 06.11.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 67/85
OLG Schleswig, vom 12.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 259/86

Amtspflichtverletzung bei fehlerhafter Bekanntgabe eines Bebauungsplanes

BGH, Beschluß vom 27.09.1990 - Aktenzeichen III ZR 67/89

DRsp Nr. 2004/3712

Amtspflichtverletzung bei fehlerhafter Bekanntgabe eines Bebauungsplanes

Die fehlerhafte Bekanntmachung eines Bebauungsplans nach § 12 BBauG, die zur Nichtigkeit des Planes führt, stellt keine Verletzung drittgerichteter Amtspflichten gegenüber den Planbetroffenen dar, da diese Pflicht (lediglich) gegenüber "jedermann" besteht.

Normenkette:

BauGB § 3 Abs. 2 ; BBauG § 2 Abs. 6 § 2a Abs. 6 § 12 ; BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 34 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).

1. Das Berufungsgericht hat eine Amtshaftung der Beklagten zu 2 (Stadt L.) gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen der Aufstellung des nichtigen Bebauungsplanes mit der Begründung verneint, die handelnden Amtsträger hätten insoweit keine Pflichten verletzt, die ihnen gegenüber der Klägerin als einer geschützten "Dritten" obgelegen hätten.

Dem ist zuzustimmen.

a) Im Urteil vom 11. Mai 1989 (III ZR 88/87 = NJW 1990, 245, 246 unter III. 2. der Entscheidungsgründe) hat der Senat inzwischen entschieden, daß die fehlerhafte Bekanntmachung eines Bebauungsplans nach § 12 BBauG, die zur Nichtigkeit des Planes führt, keine Verletzung drittgerichteter Amtspflichten gegenüber den Planbetroffenen darstelle, da diese Pflicht (lediglich) gegenüber "jedermann" bestehe.