Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§
1. Das Berufungsgericht hat eine Amtshaftung der Beklagten zu 2 (Stadt L.) gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen der Aufstellung des nichtigen Bebauungsplanes mit der Begründung verneint, die handelnden Amtsträger hätten insoweit keine Pflichten verletzt, die ihnen gegenüber der Klägerin als einer geschützten "Dritten" obgelegen hätten.
Dem ist zuzustimmen.
a) Im Urteil vom 11. Mai 1989 (III ZR 88/87 = NJW 1990, 245, 246 unter III. 2. der Entscheidungsgründe) hat der Senat inzwischen entschieden, daß die fehlerhafte Bekanntmachung eines Bebauungsplans nach § 12 BBauG, die zur Nichtigkeit des Planes führt, keine Verletzung drittgerichteter Amtspflichten gegenüber den Planbetroffenen darstelle, da diese Pflicht (lediglich) gegenüber "jedermann" bestehe.
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