VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 01.07.2020
8 S 2280/18
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1a Abs. 3 S. 2; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2021, 274
ZfBR 2021, 171

Andersförmige Nutzung von land- und forstwirtschaftlich gut geeigneten Böden nur in unabweisbar notwendigem Umfang; Möglichkeit der zeitlich vorgezogenen Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen in einem anderen Ausgleichs-Bebauungsplan ggü dem Eingriffsbebauungsplan; Rechtliche Einstufung von Flächen, die in der Flurbilanz (lediglich) als landwirtschaftliche Vorrangflur der Stufe II eingestuft sind

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.07.2020 - Aktenzeichen 8 S 2280/18

DRsp Nr. 2020/18159

Andersförmige Nutzung von land- und forstwirtschaftlich gut geeigneten Böden nur in unabweisbar notwendigem Umfang; Möglichkeit der zeitlich vorgezogenen Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen in einem anderen Ausgleichs-Bebauungsplan ggü dem Eingriffsbebauungsplan; Rechtliche Einstufung von Flächen, die in der Flurbilanz (lediglich) als landwirtschaftliche Vorrangflur der Stufe II eingestuft sind

1. Ausgleichsmaßnahmen in einem anderen ("Ausgleichs"-) Bebauungsplan können auch zeitlich vor dem "Eingriffs"-Bebauungsplan festgesetzt werden.2. Flächen, die in der Flurbilanz (lediglich) als landwirtschaftliche Vorrangflur der Stufe II eingestuft sind, fallen nicht unter das Ziel in Nr. 5.3.2 des Landesentwicklungsplans, wonach für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung gut geeignete Böden nur in unabweisbar notwendigem Umfang für andere Nutzungen vorgesehen werden dürfen.3. Ausgleichsmaßnahmen nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB müssen eine ökologische Aufwertung der betroffenen Flächen bewirken können.

Tenor

Der Bebauungsplan "Weilersäcker/Schafbuck" der Gemeinde Satteldorf vom 24. Juli 2017 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1a Abs. 3 S. 2; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 9 Abs. 1;

Tatbestand