Gründe
Die Anhörungsrüge wendet sich gegen den Beschluss des Einzelrichters vom 03.06.2022 (2 F 83/22), mit dem die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 17.02.2022 zurückgewiesen wurde. Der Kostenansatz vom 17.02.2022 betraf die Festsetzung von Gerichtskosten von 66 Euro für eine vom OVG im Verfahren 2 LA 9/22 mit Beschluss vom 15.02.2022 zurückgewiesene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des OVG vom 21.12.2021, mit dem der Antrag des Erinnerungsführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.09.2021 abgelehnt wurde.