OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.08.2009
OVG 2 N 5.08
Normen:
BbgBO § 2 Abs. 3 S. 3; BbgBO § 44 Abs. 2 Nr. 1, 2; BbgBO § 44 Abs. 3 S. 3; BbgBO § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Potsdam, vom 01.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 188/05

Anfechtung der Nebenbestimmung eines Bauvorhabens bezüglich des Einbaus eines Kamins; Zulässigkeit des Einbaus eines Kamins in einem als Wohnung genutzten Wasserturm in Brandenburg

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2009 - Aktenzeichen OVG 2 N 5.08

DRsp Nr. 2009/23706

Anfechtung der Nebenbestimmung eines Bauvorhabens bezüglich des Einbaus eines Kamins; Zulässigkeit des Einbaus eines Kamins in einem als Wohnung genutzten Wasserturm in Brandenburg

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 1. November 2007 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 2 500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BbgBO § 2 Abs. 3 S. 3; BbgBO § 44 Abs. 2 Nr. 1, 2; BbgBO § 44 Abs. 3 S. 3; BbgBO § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe