OLG Hamm - Urteil vom 07.10.2016
12 U 38/15
Normen:
BGB § 675; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 631 Abs. 1; UWG § 7 ; BGB § 134;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 133/14

Anfechtung eines Vertrages wegen arglistiger TäuschungUnterlassen von WerbeanrufenTelefonische Werbung gegenüber einem Markteilnehmer ohne dessen vorherige mindestens mutmaßliche Einwilligung

OLG Hamm, Urteil vom 07.10.2016 - Aktenzeichen 12 U 38/15

DRsp Nr. 2020/14342

Anfechtung eines Vertrages wegen arglistiger Täuschung Unterlassen von Werbeanrufen Telefonische Werbung gegenüber einem Markteilnehmer ohne dessen vorherige mindestens mutmaßliche Einwilligung

Ein Verstoß gegen § 7 UWG ist nicht zugleich ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.01.2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 761,60 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2014 sowie weiteren Kosten von 5,00 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, es zu unterlassen, die Beklagte ohne ihre Einwilligung direkt oder über Mitarbeiter der Klägerin zum Zwecke der Werbung und unter Zuhilfenahme von Telefon oder Mobiltelefon anzusprechen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 %.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.813,96 € festgesetzt.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 675; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 631 Abs. 1; UWG § 7 ; BGB § 134;

Gründe

A.

1. 2.