Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17 200 EUR festgesetzt.
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des §
1.
Die Rechtssache hat nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.
1.1
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