BVerwG - Beschluss vom 22.07.2010
4 B 22.10
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauO NRW § 13 Abs. 3; GG Art. 14; VwGO § 132 Abs. 2; VwGO § 138 Nr. 6;
Fundstellen:
BauR 2010, 2060
DVBl 2010, 1168
DVBl 2010, 1374
ZfBR 2010, 787
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 18.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 2472/08

Anforderungen an das Vorliegen eines unzulässigen Überraschungsurteils; Nichteingehen auf das Vorbringen eines Beteiligten durch das Gericht als Verletzung rechtlichen Gehörs

BVerwG, Beschluss vom 22.07.2010 - Aktenzeichen 4 B 22.10

DRsp Nr. 2010/14413

Anforderungen an das Vorliegen eines unzulässigen Überraschungsurteils; Nichteingehen auf das Vorbringen eines Beteiligten durch das Gericht als Verletzung rechtlichen Gehörs

Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit eines Bebauungsplans führen nicht zu seiner Funktionslosigkeit. Er tritt nur außer Kraft, wenn offenkundig ist, dass er als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr tauglich ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17 200 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauO NRW § 13 Abs. 3; GG Art. 14; VwGO § 132 Abs. 2; VwGO § 138 Nr. 6;

Gründe

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

1.

Die Rechtssache hat nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.

1.1