OLG München - Endurteil vom 14.07.2021
20 U 7008/20 Bau
Normen:
BGB § 631 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 19.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 74 O 179/20

Anforderungen an das Zustandekommen eines Werkvertrages über die Errichtung einer Gewerbeimmobilie

OLG München, Endurteil vom 14.07.2021 - Aktenzeichen 20 U 7008/20 Bau

DRsp Nr. 2021/11267

Anforderungen an das Zustandekommen eines Werkvertrages über die Errichtung einer Gewerbeimmobilie

Ein Werkvertrag über die Errichtung einer Gewerbeimmobilie kommt nicht zustande, wenn sich der Unternehmer in der Vertragsurkunde vorbehält, erst noch prüfen zu lassen, ob er technisch in der Lage sei, das Haus zu realisieren.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 19. November 2020, Az. 74 O 179/20, abgeändert und - teilweise zur Klarstellung - neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 4.401,81 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 8. März 2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 88 %, die Beklagte 12 %.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 37.497,13 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1;

Gründe

I.