VGH Bayern - Beschluss vom 17.01.2019
20 ZB 17.436
Normen:
KAG Art. 8 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 10 K 15.4549

Anforderungen an den Ansatz kalkulatorischer Zinsen bei einer Schmutzwassergebühr

VGH Bayern, Beschluss vom 17.01.2019 - Aktenzeichen 20 ZB 17.436

DRsp Nr. 2019/3772

Anforderungen an den Ansatz kalkulatorischer Zinsen bei einer Schmutzwassergebühr

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 319,44 Euro festgesetzt.

Normenkette:

KAG Art. 8 Abs. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg, da weder der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu 1.) noch der der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (hierzu 2.) vorliegt. Soweit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht wird, sind bereits die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht erfüllt (hierzu 3.).