BVerwG - Beschluss vom 16.08.2017
4 B 18.17
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 17 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 9;
Fundstellen:
ZfBR 2017, 811
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 27.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 B 16.1834

Anforderungen an den Konkretisierungsgrad planerischer Vorstellungen beim Erlass einer Veränderungssperre; Voraussetzungen für die Rechtfertiung der Zulassung der Grundsatzrevision; Ausschluss von Bordellen in einem Industriegebiet

BVerwG, Beschluss vom 16.08.2017 - Aktenzeichen 4 B 18.17

DRsp Nr. 2017/13323

Anforderungen an den Konkretisierungsgrad planerischer Vorstellungen beim Erlass einer Veränderungssperre; Voraussetzungen für die Rechtfertiung der Zulassung der Grundsatzrevision; Ausschluss von Bordellen in einem Industriegebiet

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 470 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 17 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 9;

Gründe

Die auf sämtliche Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.

a) Die in verschiedenen Formulierungen aufgeworfene Rechtsfrage zu den Anforderungen an den Konkretisierungsgrad planerischer Vorstellungen beim Erlass einer Veränderungssperre rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision, weil sie sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde.