Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 470 000 € festgesetzt.
Die auf sämtliche Gründe des §
1. Die Revision ist nicht nach §
a) Die in verschiedenen Formulierungen aufgeworfene Rechtsfrage zu den Anforderungen an den Konkretisierungsgrad planerischer Vorstellungen beim Erlass einer Veränderungssperre rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision, weil sie sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde.
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