OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.01.2019
U (Kart) 18/17
Normen:
GWB § 1; GWB 2005 § 33 Abs. 4; GWB 2005 § 33 Abs. 5;

Anforderungen an den Nachweis der Anwendung einer Kartellabsprache auf Beschaffungsvorgänge

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2019 - Aktenzeichen U (Kart) 18/17

DRsp Nr. 2019/7402

Anforderungen an den Nachweis der Anwendung einer Kartellabsprache auf Beschaffungsvorgänge

1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass ein jahrelang betriebenes Quoten- oder Kundenschutzkartell die widerlegbare tatsächliche Vermutung begründet, dass - die Kartellabsprache auf alle Beschaffungsvorgänge angewendet worden ist, die nach den äußeren Umständen in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht von der kartellrechtswidrigen Verhaltenskoordinierung erfasst werden, und - der Kartellverstoß zu einem Schaden in Form überhöhter Preise geführt hat. 2. Davon abgesehen führt auch die Würdigung aller Umstände des Entscheidungsfalles zu der Feststellung, dass eine widerlegbare tatsächliche Vermutung für die Kartellbetroffenheit und einen Kartellschaden in Form überhöhter Preise gerechtfertigt ist.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. Oktober 2017 verkündete Grundurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund - 8 O 19/16 (Kart) - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das vorbezeichnete Urteil wie folgt neu gefasst wird:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

II.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; hiervon ausgenommen sind die durch die Nebenintervention der Streithelferin zu 1. verursachten Kosten, die die Streithelferin zu 1. zu tragen hat.

III. IV. V.