Im Revisionsrechtszug verlangt nur noch der Kläger zu 1 (künftig nur: der Kläger) vom beklagten Architekten Schadensersatz wegen eines Planungsfehlers.
Der Kläger beauftragte im Jahre 1993 den Beklagten "zumindest" mit der Genehmigungsplanung, der Statik und den Nachweisen für Wärme-, Schall- und Brandschutz für ein in der Nähe des Rheins gelegenes Sechsfamilienhaus in V. zum Festpreis von 25.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. In der Auftragsbestätigung vom 2. Juni 1993 bedankt sich der Beklagte für die Erteilung des Auftrags "zur Erstellung der Bauantragsunterlagen + stat. Berechnung ...".
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