OLG Hamm - Beschluss vom 19.05.2020
15 W 152/20
Normen:
BauGB § 24; BauGB § 26 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Ibbenbüren, - Vorinstanzaktenzeichen IB-10754-4

Anforderungen an den Nachweis der Nichtausübung eines Vorkaufsrechts gegenüber dem GrundbuchamtBestehen eines gemeindlichen Vorkaufsrechts bei Veräußerung eines Grundstücks durch eine BGB-Gesellschaft an einen ihrer Gesellschafter

OLG Hamm, Beschluss vom 19.05.2020 - Aktenzeichen 15 W 152/20

DRsp Nr. 2020/14911

Anforderungen an den Nachweis der Nichtausübung eines Vorkaufsrechts gegenüber dem Grundbuchamt Bestehen eines gemeindlichen Vorkaufsrechts bei Veräußerung eines Grundstücks durch eine BGB -Gesellschaft an einen ihrer Gesellschafter

Das Grundbuchamt hat die Voraussetzungen der §§ 24 ff. BauGB mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln selbständig zu prüfen. Eine erweiternde Auslegung des § 26 Nr. 1 BauGB auf den Fall, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter zum Personenkreis des § 26 Nr. 1 BauGB gehören, das Grundstück einem dieser Gesellschafter verkauft, kommt nicht in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 24; BauGB § 26 Nr. 1;

Gründe

Die nach §§ 71 ff. GBO zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) ist in der Sache nicht begründet.

Das Grundbuchamt hat die Eintragung des mit Schriftsatz vom 22.01.2020 beantragten Eigentumswechsels von der Beteiligten zu 1) auf den Beteiligten zu 2) zu Recht davon abhängig gemacht, dass eine Bescheinigung der Stadt J über die Nichtausübung des Vorkaufsrechts vorgelegt wird.