Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die nach §§ 71 ff. GBO zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) ist in der Sache nicht begründet.
Das Grundbuchamt hat die Eintragung des mit Schriftsatz vom 22.01.2020 beantragten Eigentumswechsels von der Beteiligten zu 1) auf den Beteiligten zu 2) zu Recht davon abhängig gemacht, dass eine Bescheinigung der Stadt J über die Nichtausübung des Vorkaufsrechts vorgelegt wird.
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