OLG Stuttgart - Beschluss vom 28.11.2016
7 U 164/16
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 30.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 44/15

Anforderungen an den Nachweis der Ursächlichkeit eines vom Hersteller eines Fahrzeugs nicht genehmigten Chip-Tunings für den Eintritt eines Motorschadens

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.11.2016 - Aktenzeichen 7 U 164/16

DRsp Nr. 2022/8527

Anforderungen an den Nachweis der Ursächlichkeit eines vom Hersteller eines Fahrzeugs nicht genehmigten Chip-Tunings für den Eintritt eines Motorschadens

Der Nachweis der Ursächlichkeit eines Chip-Tunings für den Eintritt eines Motorschadens ist nicht geführt, wenn zwar einige Wahrscheinlichkeit dafür spricht, aber auch ein kurzzeitiger Ölmangel bzw. die schlechte Qualität des verwendeten Öls den Schaden im Zusammenwirken mit den höheren Belastungen durch das Chip-Tuning verursacht haben kann.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.08.2016 - 10 O 44/15 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.296,56 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 286;

Gründe

I.