Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 20.12.2019, Aktenzeichen
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der Streithelferinnen zu tragen.
3.Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils Vollstreckende Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.240,90 € festgesetzt.
I.
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