OLG München - Beschluss vom 17.06.2020
20 U 733/20 Bau
Normen:
BGB § 631; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 20.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 1821/16

Anforderungen an den Nachweis des Zustandekommens eines Werkvertrages

OLG München, Beschluss vom 17.06.2020 - Aktenzeichen 20 U 733/20 Bau

DRsp Nr. 2021/9806

Anforderungen an den Nachweis des Zustandekommens eines Werkvertrages

1. Der Nachweis des Zustandekommens eines Werkvertrages ist nicht allein deshalb geführt, weil ein Zeuge bekundet, er habe im Auftrag der beklagten Partei den Kläger mit Bauleistungen beauftragt. Das gilt insbesondere dann, wenn sich aus bei den Akten befindlichen Dokumenten ergibt, dass der Kläger die Übernahme des Auftrags zunächst abgelehnt hat. 2. Ist das Zustandekommen eines Werkvertrages nicht bewiesen, so führt dies nicht etwa dazu, dass der gleiche Anspruch gleichsam automatisch auch ohne Auftrag gegeben ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 20.12.2019, Aktenzeichen 23 O 1821/16, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der Streithelferinnen zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils Vollstreckende Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.240,90 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631; ZPO § 286;

Gründe

I.

1. 2.