VGH Bayern - Beschluss vom 08.02.2019
10 C 18.1641
Normen:
AufenthG § 5 Abs. 1; AufenthG § 5 Abs. 2; AufenthG § 10 Abs. 3; AufenthG § 60a Abs. 2; AufenthG § 60a Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 12.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 1 K 18.347

Anforderungen an den Widerruf einer befristet erteilten Duldung; Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Ablaufs der Gültigkeitsdauer für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage

VGH Bayern, Beschluss vom 08.02.2019 - Aktenzeichen 10 C 18.1641

DRsp Nr. 2019/4284

Anforderungen an den Widerruf einer befristet erteilten Duldung; Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Ablaufs der Gültigkeitsdauer für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage

Beim Widerruf einer befristet erteilten Duldung ist der Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeitsdauer für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich, wenn er vor dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts liegt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

AufenthG § 5 Abs. 1; AufenthG § 5 Abs. 2; AufenthG § 10 Abs. 3; AufenthG § 60a Abs. 2; AufenthG § 60a Abs. 5 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. Juli 2018 ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. An dieser Voraussetzung fehlt es hier.