OLG Köln - Urteil vom 21.12.2017
7 U 49/13
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 640 Abs. 1; BGB § 640 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 01.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 142/08

Anforderungen an die Abnahme einer Werkleistung

OLG Köln, Urteil vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 7 U 49/13

DRsp Nr. 2018/5362

Anforderungen an die Abnahme einer Werkleistung

1. Bescheinigt der Auftraggeber dem Unternehmer in einem Schreiben ausdrücklich die Abnahme seiner Werkleistung mit Ausnahme mehrerer im Einzelnen aufgeführter Mängel, so liegt darin eine Abnahme unter Vorbehalt, mit der sich der Auftraggeber die gem. § 640 Abs. 2 BGB ansonsten ausgeschlossenen Mängelrechte erhalten will. 2. Die Werklohnforderung wird auch bei einer Abnahme unter Vorbehalt von Mängeln fällig. Dem Auftraggeber steht jedoch wegen der gerügten Mängel zunächst ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 Abs. 1 BGB bzw. § 641 Abs. 2 BGB in Höhe eines angemessenen Teils der Vergütung zu.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 01.02.2013 - Az: 43 O 142/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als endgültig unbegründet abgewiesen wird.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die beiden Nebeninterventionen entstandenen Kosten hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.