1. Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Landgerichts Berlin vom 17.12.2018 -
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung der Restvergütung für Ausbauarbeiten im Sondereigentum der Beklagten im Objekt XXX in Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage mit Schlussurteil vom 17.12.2018 in vollem Umfang statt gegeben und ist insoweit für die beauftragten Leistungen von einem Pauschalpreisvertrag ausgegangen, der vorzeitig von der Beklagten gekündigt wurde.
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