KG - Beschluss vom 30.07.2019
27 U 31/19
Normen:
BGB § 631; BGB a.F. § 649;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 243/16

Anforderungen an die Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrages

KG, Beschluss vom 30.07.2019 - Aktenzeichen 27 U 31/19

DRsp Nr. 2020/17855

Anforderungen an die Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrages

Hat der Auftragnehmer nur einen kleinen Teil der aufgrund eines Pauschalpreisvertrages geschuldeten Leistungen erbracht, so ist es nicht zu beanstanden, wenn er den Vertrag so abrechnet, als hätte er überhaupt keine Leistung erbracht und von dem Pauschalpreis die hinsichtlich der Gesamtleistung ersparten Aufwendungen abzieht.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Landgerichts Berlin vom 17.12.2018 - 28 O 243/16 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 631; BGB a.F. § 649;

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung der Restvergütung für Ausbauarbeiten im Sondereigentum der Beklagten im Objekt XXX in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage mit Schlussurteil vom 17.12.2018 in vollem Umfang statt gegeben und ist insoweit für die beauftragten Leistungen von einem Pauschalpreisvertrag ausgegangen, der vorzeitig von der Beklagten gekündigt wurde.