KG - Beschluss vom 13.06.2019
27 U 31/19
Normen:
BGB § 631; BGB a.F. § 649;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 243/16

Anforderungen an die Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrages

KG, Beschluss vom 13.06.2019 - Aktenzeichen 27 U 31/19

DRsp Nr. 2020/17856

Anforderungen an die Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrages

Hat der Auftragnehmer nur einen kleinen Teil der aufgrund eines Pauschalpreisvertrages geschuldeten Leistungen erbracht, so ist es nicht zu beanstanden, wenn er den Vertrag so abrechnet, als hätte er überhaupt keine Leistung erbracht und von dem Pauschalpreis die hinsichtlich der Gesamtleistung ersparten Aufwendungen abzieht.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gem. § 522 Abs.2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen.

Normenkette:

BGB § 631; BGB a.F. § 649;

Gründe:

1. Der Senat ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Absatz 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO erfordern keine Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung. Eine solche ist auch nicht nach § 522 Absatz 2 Nr. 4 ZPO geboten. Von ihr sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die Beklagte hat keine Gründe aufgezeigt, die eine mündliche Verhandlung ansonsten geboten erscheinen lassen.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist vorliegend nicht der Fall.