OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.12.2011
10 D 72/09.NE
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24; BauGB § 10; BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 4; BauNVO § 18 Abs. 1;

Anforderungen an die Ausfertigung von Bebauungsplänen; Abwägung der Festsetzungen des Bebauungsplans; Erforderliches Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2011 - Aktenzeichen 10 D 72/09.NE

DRsp Nr. 2017/1792

Anforderungen an die Ausfertigung von Bebauungsplänen; Abwägung der Festsetzungen des Bebauungsplans; Erforderliches Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans

1. Ein Bebauungsplan ist unbestimmt und damit unwirksam, wenn der Inhalt einer Festsetzung aus der Planurkunde selbst nicht ablesbar und auch nicht durch Auslegung hinreichend klar zu ermitteln ist. 2. Der mit der Erschließung eines neuen Wohngebiets verbundene Verkehrslärm und seine Auswirkungen auf bereits vorhandene Nutzungen birgt ein Konfliktpotenzial, das im Bebauungsplan grundsätzlich selbst zu lösen ist.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 78 "Wohngebiet am P."der Stadt Stadtlohn ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24; BauGB § 10; BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 4; BauNVO § 18 Abs. 1;

Tatbestand