OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.04.2020
Verg 33/19
Normen:
GWB § 121 Abs. 1 S. 1; SektVO § 28 Abs. 2 Nr. 1;

Anforderungen an die Ausschreibung von Ingenieurleistungen im Rahmen der Sanierung des Schienennetzes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.04.2020 - Aktenzeichen Verg 33/19

DRsp Nr. 2023/7880

Anforderungen an die Ausschreibung von Ingenieurleistungen im Rahmen der Sanierung des Schienennetzes

1. Der Auftraggeber von Ingenieurleistungen im Rahmen der Sanierung des Schienennetzes ist nicht verpflichtet, für den Personaleinsatz bei optionalen Vorgaben weiter konkretisierende zeitliche Vorgaben zu machen oder die Abrechnung nach Aufwand anstatt eines Pauschalpreises zuzulassen. 2. Einem Bieter ist es auf der Basis der ihm zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen vielmehr zumutbar, ein Angebot zu kalkulieren, wobei er das Mengenermittlungs- und Preisrisiko zu tragen hat. Eine schwierige und anspruchsvolle Kalkulation ist noch nicht mit einer unzumutbaren Kalkulation gleichzusetzen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass ein mit der ausgeschriebenen Leistung vertrautes Unternehmen über das für eine Angebotsabgabe oder die Abgabe eines Teilnahmeantrags erforderliche Fachwissen verfügt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 04.09.2019 (VK 2 - 64/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch den zurückgenommenen Antrag im Verfahren nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB entstandenen Kosten hat die Antragstellerin zu tragen.

Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit, binnen zwei Wochen zum Streitwert des Beschwerdeverfahrens Stellung zu nehmen.

Normenkette:

GWB § Abs. S. 1;