VGH Bayern - Beschluss vom 16.07.2019
23 C 19.289
Normen:
GKG § 3 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 26.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 K 17.1531

Anforderungen an die Bemessung des Streitwerts; Anfechtung von Nebenbestimmungen zu einer gewerblichen Hundeausbildungserlaubnis

VGH Bayern, Beschluss vom 16.07.2019 - Aktenzeichen 23 C 19.289

DRsp Nr. 2019/11575

Anforderungen an die Bemessung des Streitwerts; Anfechtung von Nebenbestimmungen zu einer gewerblichen Hundeausbildungserlaubnis

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Klägerbevollmächtigten gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. November 2018 gemäß § 68 Abs. 1 GKG ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.