OLG Hamburg - Urteil vom 01.06.2017
3 U 124/14
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; UWG (2008) § 3; UWG (2008) § 4 Nr. 11; UWG (2015) § 3; UWG (2015) § 3a; RStV § 16a Abs. 1 S. 3; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 16.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 312 O 202/12

Anforderungen an die Bestimmheit eines UnterlassungsantragsZulässigkeit eines Antrags auf Unterlassung des Anbietens eines Produkts unterhalb des marktgerechten Preises

OLG Hamburg, Urteil vom 01.06.2017 - Aktenzeichen 3 U 124/14

DRsp Nr. 2017/11279

Anforderungen an die Bestimmheit eines Unterlassungsantrags Zulässigkeit eines Antrags auf Unterlassung des Anbietens eines Produkts "unterhalb des marktgerechten Preises"

1. Ein Antrag, nach dem einem Wettbewerber verboten werden soll, sein Produkt "unterhalb des marktgerechten Preises" anzubieten, ist auch dann nicht hinreichend bestimmt i.S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn im Antrag zwar auf in bestimmter Weise berechnete und von der Klägerin für die Vergangenheit als marktgerecht angesehene Preise verwiesen wird, die der Berechnung des marktgerechten Preises zugrunde zu legenden Parameter aber zwischen den Parteien streitig sind und auch ständiger Veränderung unterliegen, so dass für die Zukunft nicht eindeutig festgestellt werden kann, wo die Grenze zwischen einem noch marktgerechten und einem nicht mehr marktgerechten Preis verläuft. 2. Ist es dem Kläger möglich, die aus seiner Sicht maßgeblichen Kriterien für die Bestimmung des marktgerechten Preises konkret zu benennen, in den Antrag aufzunehmen und bei veränderlichen Faktoren, soweit erforderlich, zusätzlich die für deren Bestimmung heranzuziehenden Parameter anzugeben, dann ist die mangelnde Bestimmtheit des Antrags auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes hinzunehmen.