KG - Beschluss vom 13.01.2020
Verg 9/19
Normen:
GWB § 160 Abs. 2; GWB § 162; GWB § 165; GWB § 166 Abs. 1 S. 3; GWB § 173;
Vorinstanzen:
VK Berlin, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen VK B1-18/19

Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsverletzung im VergabenachprüfungsverfahrenAnspruch eines Bieters auf Information über die maßgeblichen Grundlagen der vergleichenden Bewertung der AngeboteVerfahren der Vergabekammer bei beabsichtigter Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

KG, Beschluss vom 13.01.2020 - Aktenzeichen Verg 9/19

DRsp Nr. 2020/18255

Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsverletzung im Vergabenachprüfungsverfahren Anspruch eines Bieters auf Information über die maßgeblichen Grundlagen der vergleichenden Bewertung der Angebote Verfahren der Vergabekammer bei beabsichtigter Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

1. Zur Darlegung einer Rechtsverletzung nach § 160 Abs. 2 GWB genügt im Allgemeinen ein Vortrag solcher auf eine Rechtsverletzung hindeutenden Tatsachen, die der Antragsteller aus seiner Sicht der Dinge für wahrscheinlich oder möglich halten darf, weil dafür objektive Anhaltspunkte vorliegen. Wird der Bieter allerdings über die inhaltlichen Gründe der Bewertung seines Angebotes vollständig im Unklaren gelassen, so dass er auch objektive Anhaltspunkte nicht vortragen kann, die die Wertung als fraglich erscheinen lassen, genügt es, wenn er die Wertung pauschal in Zweifel zieht. Das Vergabenachprüfungsverfahren dient hier zunächst der Verwirklichung des aus dem Transparenzgrundsatz sowie dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes folgenden Anspruchs, hinreichend über die Grundlagen der Angebotswertung informiert zu werden.