OLG München - Endurteil vom 22.04.2021
6 U 6968/20
Normen:
UWG § 12;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 04.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 11628/20

Anforderungen an die Dringlichkeit einer einstweiligen Unterlassungsverfügung wegen einer Patentverletzung

OLG München, Endurteil vom 22.04.2021 - Aktenzeichen 6 U 6968/20

DRsp Nr. 2021/11268

Anforderungen an die Dringlichkeit einer einstweiligen Unterlassungsverfügung wegen einer Patentverletzung

1. Die Dinglichkeit einer einstweiligen Verfügung wegen einer Patentverletzung ist nur gewahrt, wenn der Patentinhaber innerhalb eines Monats tätig wird, nachdem der Patentinhaber Kenntnis von der Verletzungshandlung und dem hierfür Verantwortlichen hat und alle Informationen und Glaubhaftmachungsmittel besitzt, um einen erfolgversprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen zu können. 2. Dabei trifft den Patentinhaber die Obliegenheit, das mutmaßlich patentverletzende Erzeugnis unverzüglich zügig und umfassend auf das Vorliegen einer Schutzrechtsverletzung zu untersuchen. 3. Der Patentinhaber ist bei der Auswahl des beauftragten Labors grundsätzlich frei, hat sich jedoch daran zu orientieren, dass eine zügige Untersuchung gewährleistet ist.

Tenor

I.

Die Berufung der Antragstellerin gegen das Endurteil des Landgericht München I vom 04.11.2020, Az. 21 O 11628/20, wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

UWG § 12;

Gründe

I.

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen wortsinngemäßer Verletzung des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 3 395 338 B1 auf Unterlassung in Anspruch.

I. a) b) II.