OLG Köln - Urteil vom 29.12.2016
16 U 49/12
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; HOAI § 4 Abs. 1; HOAI § 4 Abs. 4; HOAI § 5 Abs. 4a; HOAI § 7; HOAI § 10 Abs. 3a; HOAI § 11 Abs. 2; HOAI § 11 Abs. 3; HOAI § 24 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2017, 1227
BauR 2017, 925
NZBau 2017, 357
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 166/06

Anforderungen an die Ermittlung einer Unterschreitung der Mindestsätze gem. § 4 HOAI

OLG Köln, Urteil vom 29.12.2016 - Aktenzeichen 16 U 49/12

DRsp Nr. 2017/3092

Anforderungen an die Ermittlung einer Unterschreitung der Mindestsätze gem. § 4 HOAI

1. Bei der Prüfung, ob eine schriftliche Honorarvereinbarung die Mindestsätze der HOAI unterschreitet, ist das vereinbarte Honorar mit dem niedrigsten vertretbaren Honorar zu vergleichen, das die Parteien unter Beachtung der HOAI hätten vereinbaren können. Spielräume der HOAI sind dabei "nach unten" zu nutzen. Das gilt auch dann, wenn nach der HOAI die Einordnung in zwei Honorarzonen vertretbar ist und die Parteien in der Honorarvereinbarung die höhere Honorarzone vereinbart haben. 2. Die in der Literatur zu § 11 Abs. 2 und 3 HOAI 1996/2002 (§ 33 Abs. 4 bis 6 HOAI 2013) entwickelten Punktesysteme werden von der HOAI nicht vorgeben und lassen sich aus ihr nicht ableiten. Für den Mindestsatzvergleich ist daher das Punktesystem heranzuziehen, das im konkreten Einzelfall zur niedrigeren Honorarzone führt. 3. Dem Umbauzuschlag nach § 24 Abs. 1 HOAI 1996/2002 (§ 6 Abs. 2 HOAI 2013) kommt kein Mindestsatzcharakter zu.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.2.2012 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 166/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.