OLG Köln - Beschluss vom 02.03.2017
19 W 7/17
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; ZPO § 180 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 430/16

Anforderungen an die Ersatzzustelung durch Einlegung in den BriefkastenBegriff der ähnlichen Vorrichtung i.S. von § 180 S. 1 ZPO

OLG Köln, Beschluss vom 02.03.2017 - Aktenzeichen 19 W 7/17

DRsp Nr. 2017/16799

Anforderungen an die Ersatzzustelung durch Einlegung in den Briefkasten Begriff der "ähnlichen Vorrichtung" i.S. von § 180 S. 1 ZPO

Ein gemeinsamer Briefschlitz in der Haustür eines Mehrparteienhauses stellt jedenfalls dann eine "ähnliche Vorrichtung" i.S. von § 180 S. 1 ZPO dar, wenn in dem betreffenden Gebäude lediglich wenige Parteien wohnen bzw. Geschäftsräume unterhalten, der Zustellungsadressat gewöhnlich seine Post auf diesem Weg erhält und eine eindeutige Zuordnung zum Adressaten möglich ist. Die Bereitstellung und Ausgestaltung einer Vorrichtung zum Postempfang liegt grundsätzlich in der Sphäre und Eigenverantwortung des Adressaten.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 02.02.2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 18.01.2017 - 18 O 430/16 - wird in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 06.02.2017 als unzulässig verworfen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; ZPO § 180 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Architektenleistungen geltend.