VGH Bayern - Beschluss vom 01.08.2016
15 CS 16.1106
Normen:
BauNVO § 16 Abs. 1; BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 4; BauNVO § 18;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 10.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen RO 7 S 16.522

Anforderungen an die Festsetzung der maximal zulässigen Gebäudehöhe im Bebauungsplan

VGH Bayern, Beschluss vom 01.08.2016 - Aktenzeichen 15 CS 16.1106

DRsp Nr. 2016/14409

Anforderungen an die Festsetzung der maximal zulässigen Gebäudehöhe im Bebauungsplan

Festsetzungen eines Bebauungsplans haben grundsätzlich nur hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nachbarschützende Wirkung. Festsetzungen zum Maß, also beispielsweise zur Höhe des Gebäudes, haben nur ausnahmsweise drittschützende Wirkung, wenn sie dies nach dem Willen der Gemeinde haben sollten, was sich aus dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben muss.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- € festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 16 Abs. 1; BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 4; BauNVO § 18;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.