VGH Bayern - Beschluss vom 25.06.2019
10 CE 19.704
Normen:
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1; AufenthG § 63 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 26.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 25 E 19.1072

Anforderungen an die Feststellung der Reiseunfähigkeit als Grundlage einer Abschiebungsaussetzung; Beweistechnischer Vorrang einer amtsärztlichen Untersuchung

VGH Bayern, Beschluss vom 25.06.2019 - Aktenzeichen 10 CE 19.704

DRsp Nr. 2019/11577

Anforderungen an die Feststellung der Reiseunfähigkeit als Grundlage einer Abschiebungsaussetzung; Beweistechnischer Vorrang einer amtsärztlichen Untersuchung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1; AufenthG § 63 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen eine Duldung zu erteilen, hilfsweise dem Antragsgegner zu untersagen, sie abzuschieben.