Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 30.04.2021, Aktenzeichen
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Traunstein und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.266,45 € festgesetzt.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung restlichen Werklohns sowie Rückzahlung eines nach Inanspruchnahme einer Bürgschaft erhaltenen Betrages in Anspruch.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Traunstein vom 30.04.2021 Bezug genommen.
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