OLG München - Beschluss vom 03.02.2022
28 U 3344/21 Bau
Normen:
VOB/B § 8 Abs. 6; BGB § 650h;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 30.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 2621/20

Anforderungen an die Form der Kündigung eines Bauvertrages

OLG München, Beschluss vom 03.02.2022 - Aktenzeichen 28 U 3344/21 Bau

DRsp Nr. 2023/16452

Anforderungen an die Form der Kündigung eines Bauvertrages

Jedenfalls seit Inkrafttreten des § 650h BGB ist der Schriftform für die Kündigung eines VOB-Vertrages durch Übermittlung einer E-Mail mit angehängter PDF-Datei nicht mehr gewahrt.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 30.04.2021, Aktenzeichen 2 O 2621/20, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Traunstein und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.266,45 € festgesetzt.

Normenkette:

VOB/B § 8 Abs. 6; BGB § 650h;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung restlichen Werklohns sowie Rückzahlung eines nach Inanspruchnahme einer Bürgschaft erhaltenen Betrages in Anspruch.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Traunstein vom 30.04.2021 Bezug genommen.