OLG Celle - Beschluss vom 13.10.2016
13 Verg 6/16
Normen:
GWB § 99;
Fundstellen:
NZBau 2016, 6
Vorinstanzen:
VK Lüneburg, vom 12.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen VgK-24/2016

Anforderungen an die Form der Vergabe von Fahrdienstleistungen durch eine anerkannte Werkstatt für Menschen mit Behinderungen in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH

OLG Celle, Beschluss vom 13.10.2016 - Aktenzeichen 13 Verg 6/16

DRsp Nr. 2016/17460

Anforderungen an die Form der Vergabe von Fahrdienstleistungen durch eine anerkannte Werkstatt für Menschen mit Behinderungen in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH

Eine gemeinnützige GmbH, die vom Land mit der Erbringung sozialer Transferleistungen beauftragt ist (hier: anerkannte Werkstatt für Menschen mit Behinderungen), wird nicht allein aus diesem Grund zum öffentlichen Auftraggeber, wenn sie ihrerseits Dritte mit Leistungen (hier Fahrdienste) beauftragt. Erforderlich ist vielmehr, dass die Voraussetzungen des § 99 GWB vorliegen. Ist dies nicht der Fall, erfordert auch weder das primäre noch das sekundäre Gemeinschaftsrecht, die Einrichtung als Auftraggeber "sui generis" anzusehen.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer vom 12. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sowie die durch das Verfahren nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB verursachten Kosten zu tragen.

Normenkette:

GWB § 99;

Gründe:

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Vergabe von Fahrdienstleistungen durch die Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin ist eine anerkannte Werkstatt für Menschen mit Behinderungen i. S. d. § 142 SGB IX in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH).