OLG Stuttgart - Urteil vom 21.04.2010
10 U 9/09
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 7 Abs. 1; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2; VOB/B § 12 Nr. 4; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 2; BGB § 640;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 24.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 97/06

Anforderungen an die Fristsetzung gem. § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B; Rechtsfolgen der Bezahlung der Schlussrechnung ohne Verlangen einer Abnahme

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen 10 U 9/09

DRsp Nr. 2010/7588

Anforderungen an die Fristsetzung gem. § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B; Rechtsfolgen der Bezahlung der Schlussrechnung ohne Verlangen einer Abnahme

1. Die Aufforderung an den Auftragnehmer, innerhalb einer gesetzten Frist seine Bereitschaft zur Mangelbeseitigung zu erklären, genügt nicht für eine Fristsetzung gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B. Vielmehr ist bei umfangreichen, zeitlich schwer abzuschätzenden Mangelbeseitigungsmaßnahmen zumindest eine Frist für den Nachbesserungsbeginn zu setzen. 2. Nach Durchführung der Mangelbeseitigung durch Dritte ist eine Fristsetzung nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B hinfällig und kann z. B. wegen einer danach - vorsorglich erhobenen - Einrede der Verjährung gegen einen Schadensersatzanspruch aus § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B nicht mehr entbehrlich werden. Ein solcher Schadensersatzanspruch kann dann nicht mehr entstehen.