OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.03.2020
8 A 11546/19.OVG
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1-3; BauGB § 5 Abs. 1; BauGB § 5 Abs. 2b; BauGB § 6 Abs. 2; BauGB § 6 Abs. 3;
Fundstellen:
ZfBR 2020, 677
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 04.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 10542/17

Anforderungen an die Genehmigung der Änderung eines Flächennutzungsplans nach § 6 Abs. 3 BauGB; Bestimmung des Begriffs der Arten umweltbezogener Informationen im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BauGB

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.03.2020 - Aktenzeichen 8 A 11546/19.OVG

DRsp Nr. 2020/5533

Anforderungen an die Genehmigung der Änderung eines Flächennutzungsplans nach § 6 Abs. 3 BauGB; Bestimmung des Begriffs der "Arten umweltbezogener Informationen" im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BauGB

1. Der Begriff der "Arten umweltbezogener Informationen" im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB verlangt nur, die Informationen nach ihrem Inhalt zu strukturieren ("thematische Art der Information"). Er fordert nicht zugleich, die Beschaffenheit der jeweiligen Information (Gutachten, Stellungnahme, Einwendung u.a.) und deren Urheber anzugeben (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 4 CN 7.18 -, BauR 2019, 1726). Die unterbliebene Benennung des Landschaftsplans ist deshalb dann unschädlich, wenn die darin behandelten Umweltthemen in der Bekanntmachung ausreichend schlagwortartig charakterisiert sind.2. Zu den Anforderungen an die (teilweise) Genehmigung eines Flächennutzungsplans nach § 6 Abs. 3 BauGB (hier: sachlicher Teilflächennutzungsplan, § 5 Abs. 2b BauGB).

Tenor