BGH - Urteil vom 23.04.2015
VII ZR 131/13
Normen:
HOAI § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHZ 205, 107
BauR 2015, 1352
BauR 2015, 5
MDR 2015, 643
NZBau 2015, 429
NZM 2015, 497
VersR 2016, 258
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 12.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 304 O 105/05
OLG Hamburg, vom 02.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 36/10

Anforderungen an die hinreichende Bestimmung eines Architektenvertrages

BGH, Urteil vom 23.04.2015 - Aktenzeichen VII ZR 131/13

DRsp Nr. 2015/8749

Anforderungen an die hinreichende Bestimmung eines Architektenvertrages

Ist ein Architekt mit Leistungen unter Verweis auf alle Leistungsphasen nach § 15 Abs. 2 HOAI (2002) in Bezug auf Erweiterung, Umbau, Modernisierung und Instandsetzung/Instandhaltung von vier Altbaumietshäusern beauftragt, ohne dass geklärt war, ob und für welche der Gebäude welche Arbeiten durchgeführt werden sollten, ist dieser Vertrag hinsichtlich der sich aus der vereinbarten Grundlagenermittlung entsprechend Leistungsphase 1 ergebenden Pflichten hinreichend bestimmt. Bezüglich der weiteren Pflichten des Architekten entsprechend Leistungsphasen 2 bis 9 nach § 15 Abs. 2 HOAI (2002) ist ein solcher Vertrag im Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder bestimmt noch objektiv bestimmbar. Eine solche fehlende Bestimmtheit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses führt dann nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages, wenn die Vertragsparteien eine (stillschweigende) Vereinbarung getroffen haben, nach der dem Auftraggeber ein Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich des Inhalts der Leistungspflichten des Architekten zusteht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. Mai 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette: