VGH Bayern - Beschluss vom 22.02.2019
1 ZB 16.1635
Normen:
BauGB § 30 Abs. 3; BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG München, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 15.1822

Anforderungen an die Inzidentprüfung eines Bebauungsplans; Festsetzung der Grundfläche im Zusammenhang mit Baufenstern; Befreiung von den Festsetzungen zur Baugrenze

VGH Bayern, Beschluss vom 22.02.2019 - Aktenzeichen 1 ZB 16.1635

DRsp Nr. 2019/4039

Anforderungen an die Inzidentprüfung eines Bebauungsplans; Festsetzung der Grundfläche im Zusammenhang mit Baufenstern; Befreiung von den Festsetzungen zur Baugrenze

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 30 Abs. 3; BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 19 Abs. 4;

Gründe