OLG München - Beschluss vom 10.08.2017
Verg 03/17
Normen:
GWB § 97 Abs. 1; GWB § 97 Abs. 2; GWB § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; GWB § 163 Abs. 1; VgV § 71 Abs. 3 S.1;

Anforderungen an die Konkretisierung der Kriterien für die Auswahl von Teilnehmern an einem nicht offenen Realisierungswettbewerb für Architekten

OLG München, Beschluss vom 10.08.2017 - Aktenzeichen Verg 03/17

DRsp Nr. 2018/11442

Anforderungen an die Konkretisierung der Kriterien für die Auswahl von Teilnehmern an einem nicht offenen Realisierungswettbewerb für Architekten

1. Ergibt sich bereits aus der Bekanntmachung, dass die Auswahl von Teilnehmern für einen Wettbewerb (hier: nicht offener Realisierungswettbewerb für Architekten) anhand allgemein gehaltener, wertender Begriffe wie „Innovation, Originalität, gestalterische Qualität" erfolgt, ohne dass diese gegenseitig abgegrenzt werden und/oder aufgeschlüsselt ist, welche Einzelfaktoren/Unterkriterien für die Einstufung in die vorgegebenen Kategorien maßgeblich sind, muss dies als möglicher Vergabeverstoß in aller Regel vor Abgabe seines Teilnahmeantrags gerügt werden.